
Sozialversicherung bei Auswanderung nach Mauritius: was endet, was Sie weiterführen können
Kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Mauritius: der Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenkasse ruht im Ausland, Rente und Arbeitslosenversicherung lassen sich unter Bedingungen freiwillig fortführen.
Zwischen Deutschland und Mauritius besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Das ist der eine Satz, aus dem alles Weitere folgt: Krankenversicherung, Kindergeld, Arbeitslosengeld und Rente brechen beim Wegzug nicht nach derselben Logik ab, und nichts fängt sie automatisch auf. Jedes dieser Risiken sichern Sie einzeln, vor dem Abflug. Dieser Beitrag beschreibt das deutsche Recht. Wenn Sie in Österreich oder in der Schweiz versichert sind, stellen sich dieselben Fragen, die Rechtsgrundlagen sind jedoch andere – klären Sie Ihren Fall dann mit Ihrem eigenen Versicherungsträger.
Kein Abkommen, also keine Koordinierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Staaten auf, mit denen Deutschland ein zweiseitiges Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat: unter anderem Australien, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Québec, Marokko, die Philippinen, Südkorea, Tunesien, die Türkei, Uruguay und die USA. Mauritius steht auf dieser Liste nicht.
Damit zählt Mauritius aus deutscher Sicht zum vertragslosen Ausland. Zwischen beiden Systemen greift keinerlei Koordinierung: keine Übertragung von Ansprüchen, keine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, keine gegenseitige Übernahme von Behandlungskosten. Was Sie vor Ort einzahlen, bleibt vor Ort. Was Sie in Deutschland aufgebaut haben, wächst nur weiter, wenn Sie selbst dafür sorgen.
Krankenversicherung: der deutsche Schutz trägt nicht bis Mauritius
Eine Regel gilt unabhängig davon, wie Sie versichert sind. Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte „sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist“. Für einen Umzug nach Mauritius heißt das: Ihre deutsche Kasse zahlt dort nicht, auch dann nicht, wenn eine Mitgliedschaft formal noch bestehen sollte.
Wann die Mitgliedschaft selbst endet, hängt dagegen von Ihrem Status ab. § 190 SGB V regelt das in mehreren Absätzen, jeweils für eine bestimmte Personengruppe. Der oft zitierte Absatz 13 – Ende mit Ablauf des Vortages, an dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird – betrifft nach seinem Wortlaut nur die in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V genannten Personen, also die Auffangversicherung. Für Beschäftigte, für Rentner und für freiwillig Versicherte gelten andere Absätze und andere Vorschriften. Es gibt hier keine Regel, die für alle stimmt: Lassen Sie sich das Ende Ihrer Mitgliedschaft vor der Abreise schriftlich von Ihrer Kasse bestätigen.
Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. § 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V öffnet ihn Personen, die als Mitglieder ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; eine Wohnsitzbedingung nennt diese Nummer nicht. Der Beitritt ist der Kasse nach § 9 Absatz 2 SGB V innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Was er praktisch wert ist, entscheidet allerdings wieder § 16: Der Leistungsanspruch ruht, solange Sie auf Mauritius leben. Ob Ihre Kasse den Beitritt bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland annimmt und wozu er Ihnen dann dient, klären Sie vor dem Abflug schriftlich mit ihr.
Für die Rückkehr gibt es zusätzlich § 9 Absatz 1 Nummer 5 SGB V: Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch eine Beschäftigung im Ausland endete, können beitreten, wenn sie nach der Rückkehr innerhalb von zwei Monaten wieder eine Beschäftigung aufnehmen.
In jedem dieser Fälle läuft es auf dasselbe hinaus: Für die Jahre auf Mauritius brauchen Sie eine private Lösung, und Sie brauchen sie ab dem ersten Tag.
Das Auswärtige Amt sagt es für Mauritius ausdrücklich: Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrer Versicherung, ob ein angemessener Schutz für das Ausland besteht, der auch die Kosten eines Rettungsflugs nach Deutschland deckt. Fehlt dieser Schutz, tragen Sie Arzt- und Krankenhauskosten selbst – und eine offene Rechnung kann in eine Ausreisesperre münden. Welche Deckungen und welche Kliniken auf der Insel in Frage kommen, behandelt unser Leitfaden zu Krankenversicherung und Kliniken auf Mauritius.
Kein Sammelvertrag: jedes Risiko hat sein eigenes Verfahren
Die freiwillige Fortführung ist in Deutschland nach Risiken getrennt geregelt: die Rente in § 7 SGB VI, die Arbeitslosenversicherung in § 28a SGB III unter engen Bedingungen, die Krankenversicherung in § 9 SGB V – wobei § 16 SGB V dort den Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthalts ruhen lässt. Die Bedingungen sind dabei nicht dieselben: § 28a SGB III verlangt eine Vorversicherungszeit und einen Antrag binnen drei Monaten, § 9 SGB V eine Vorversicherungszeit und eine Anzeige binnen drei Monaten, § 7 SGB VI weder das eine noch das andere. Das ist die zentrale Weichenstellung dieses Themas: Sie füllen nicht ein einziges Formular aus und fliegen dann ab.
Rente: freiwillige Beiträge bleiben möglich
Hier ist die Nachricht überwiegend gut. § 7 Absatz 1 SGB VI erlaubt Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig zu versichern, und stellt im zweiten Satz ausdrücklich klar: „Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.“ Die Deutsche Rentenversicherung hält dasselbe fest: Die freiwillige Versicherung ist „ebenso für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland“ möglich. Ein Abkommen mit dem Wohnsitzstaat ist dafür nicht nötig. Sie können Ihre deutsche Rente also auch von Mauritius aus weiter aufbauen.
Eine Grenze zieht Absatz 2 derselben Vorschrift: „Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.“ Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es ebenso: „Ausgeschlossen von der freiwilligen Versicherung sind Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.“ Wer die Regelaltersgrenze überschritten hat und eine volle Altersrente bezieht, hat diesen Hebel also nicht mehr.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt für die Zeit seit dem 1. Januar 2026 einen monatlichen Mindestbeitrag von 112,16 EUR und einen Höchstbeitrag von 1.571,70 EUR. Sie entscheiden jedes Jahr neu, wie viel Sie einzahlen. Achten Sie auf die Frist des § 197 Absatz 2 SGB VI: „Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.“ Wer diesen Termin verpasst, verliert das Jahr in aller Regel. Absatz 3 derselben Vorschrift lässt eine spätere Zahlung nur „in Fällen besonderer Härte“ zu und nur dann, wenn die Versicherten „an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren“; der Antrag kann zudem nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Rechnen Sie nicht damit – halten Sie den 31. März ein.
Umgekehrt gilt: Ihre Beiträge auf Mauritius bringen der deutschen Rente nichts. Ohne Abkommen gibt es keine Zusammenrechnung. Wenn Ihnen Beitragsjahre für eine Wartezeit fehlen, ist die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI der Weg, den dieser Beitrag beschreibt; welche weiteren Möglichkeiten Ihr Versicherungskonto bietet, klären Sie mit der Deutschen Rentenversicherung.
Arbeitslosengeld: nicht exportierbar, aber unter Umständen fortführbar
Ein bereits laufendes Arbeitslosengeld nehmen Sie nicht mit. Die Leistungsmitnahme mit dem Dokument PD U2 gilt nur für die Staaten der EU, des EWR und für die Schweiz; für alle übrigen Staaten schließt das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit sie ausdrücklich aus. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz läuft die Zahlung drei Monate weiter und kann auf Antrag auf höchstens sechs Monate verlängert werden – für Mauritius greift beides nicht.
Es gibt jedoch eine Tür, und sie schließt schnell. § 28a Absatz 1 SGB III lässt ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu, und zwar in zwei hier einschlägigen Varianten: für Personen, die „eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben“ (Nummer 2), und für Personen, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden „in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz“ aufnehmen (Nummer 3). Nach Absatz 2 müssen Sie in den letzten 30 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben oder unmittelbar zuvor Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung gehabt haben. Nach Absatz 3 muss der Antrag „spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung“ gestellt werden. Diese drei Monate sind der kritische Punkt: Sie fallen mitten in Umzug, Behördengänge und Einarbeitung.
Ein Restanspruch aus einem früheren Arbeitslosengeld bleibt im Übrigen nicht ewig stehen. Nach § 161 Absatz 2 SGB III kann er nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit seiner Entstehung vier Jahre vergangen sind. Wer nach fünf Jahren auf der Insel zurückkommt und auf einen alten Anspruch baut, findet ihn nicht mehr vor. Prüfen Sie diesen Punkt, wenn Sie Ihr Auswanderungspaket verhandeln oder einen mauritischen Arbeitsvertrag unterschreiben.
Kindergeld: es entscheidet der Steuerstatus
§ 62 Absatz 1 EStG knüpft das Kindergeld an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Wer diesen nicht mehr hat, behält den Anspruch nur, wenn er nach § 1 Absatz 2 oder 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Hinzu kommt die Steuer-Identifikationsnummer, ohne die kein Anspruch festgesetzt wird. Maßgeblich ist also Ihre steuerliche Einordnung.
Was auf mauritischer Seite hinzukommt: die CSG
Seit September 2020 hat die Contribution sociale généralisée (CSG) den mauritischen National Pensions Fund abgelöst, so die Mauritius Revenue Authority. Für Beschäftigte außerhalb des öffentlichen Sektors bemisst sie sich nach dem monatlichen Grundgehalt: 1,5 % Arbeitnehmeranteil und 3 % Arbeitgeberanteil bis 50.000 Rupien, darüber 3 % und 6 %.
Ausländische Arbeitnehmer, deutsche eingeschlossen, führt die MRA ausdrücklich unter den Beitragspflichtigen auf. Sie zählt daneben mehrere Gruppen auf, die nicht als Beitragspflichtige gelten; drei davon betreffen Ausländer: Beschäftigte eines „export manufacturing enterprise“, die seit weniger als zwei Jahren ununterbrochen auf Mauritius wohnen; Inhaber einer Arbeitserlaubnis, die bei einem ausländischen Auftragnehmer an einem Projekt arbeiten, das ein ausländischer Staat zu „not less than 50 %“ des geschätzten Projektwerts aus Zuschüssen oder vergünstigter Finanzierung trägt; und ausländische Beschäftigte, die nach Section 73(1)(a) des Income Tax Act nicht als „resident“ gelten. Ob Sie unter eine dieser Gruppen fallen, entscheidet über Ihre Beitragspflicht: klären Sie es vor der Vertragsunterschrift. Wie sich das je nach Status unterscheidet – angestellt, geschäftsführend oder selbstständig –, behandelt unser Beitrag zu den Sozialbeiträgen auf Mauritius.
Ihre Reihenfolge, je nach Profil
- Angestellt bei einer mauritischen Gesellschaft. Drei Dinge: eine private Krankenversicherung ab dem Umzugstag, der Antrag nach § 28a Absatz 1 Nummer 3 SGB III innerhalb von drei Monaten, und die Entscheidung über freiwillige Rentenbeiträge vor dem 31. März des Folgejahres. Fallen Sie unter keine der oben genannten Gruppen, wird die CSG vom Gehalt einbehalten.
- Selbstständig oder Geschäftsführer. § 28a Absatz 1 Nummer 2 SGB III nennt ausdrücklich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden – prüfen Sie diesen Weg bei der Agentur für Arbeit, statt ihn von vornherein abzuschreiben. Die Vorversicherungszeit des Absatzes 2 und die Antragsfrist von drei Monaten gelten auch hier. Dazu kommen die private Krankenversicherung und die freiwillige Rentenversicherung.
- Im Ruhestand. Die Arbeitslosenversicherung betrifft Sie nicht mehr. Freiwillige Rentenbeiträge sind nach § 7 Absatz 2 SGB VI ausgeschlossen, sobald Sie die Regelaltersgrenze überschritten haben und eine volle Altersrente beziehen. Ob und wann Ihre gesetzliche Krankenversicherung endet, hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab – das gehört vor die Abreise, schriftlich, zu Ihrer Kasse. Dass der Leistungsanspruch nach § 16 SGB V während des Auslandsaufenthalts ruht, gilt jedenfalls auch für Sie. Wie die Absicherung vor Ort aussieht, beschreibt unser Beitrag zur Gesundheitsversorgung von Ruheständlern auf Mauritius.
Fehler, die teuer werden
Die kostspieligen Fälle folgen fast immer demselben Muster. Man verlässt sich darauf, dass die deutsche Kasse auf Mauritius noch ein paar Wochen zahlt – sie zahlt dort nicht, der Anspruch ruht. Man lässt die drei Monate des § 28a SGB III verstreichen, die Absatz 3 ausdrücklich setzt. Man vergisst den 31. März und ist dann auf die enge Härtefallregelung des § 197 Absatz 3 SGB VI angewiesen, statt einfach zahlen zu können. Man kommt nach vier Jahren zurück und stellt fest, dass der alte Arbeitslosengeldanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann. Und man verwechselt die auf Mauritius gezahlte CSG mit einem Beitrag, der irgendwann in Deutschland zählt.
Häufige Fragen
Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse auf Mauritius?
Nein. Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht der Leistungsanspruch, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, soweit das Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt.
Endet meine Mitgliedschaft automatisch mit dem Umzug?
Das hängt davon ab, wie Sie versichert sind. § 190 SGB V regelt das Ende der Mitgliedschaft in mehreren Absätzen für unterschiedliche Personengruppen; der Absatz 13, der auf den Vortag der Wohnsitzverlegung abstellt, gilt nach seinem Wortlaut nur für die in § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V genannten Personen. Lassen Sie sich Ihren Fall von Ihrer Kasse schriftlich bestätigen.
Kann ich der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beitreten?
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sieht den Beitritt für ausgeschiedene Mitglieder mit ausreichender Vorversicherungszeit vor und nennt dabei keine Wohnsitzbedingung; anzuzeigen ist er innerhalb von drei Monaten. Der Leistungsanspruch ruht jedoch während des Auslandsaufenthalts. Klären Sie mit Ihrer Kasse, ob und wozu ein Beitritt in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Zählen meine CSG-Beiträge für die deutsche Rente?
Nein. Mauritius hat kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, es gibt also keine Zusammenrechnung der Zeiten. Weiter aufbauen können Sie Ihre deutsche Rente über freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI, solange dessen Absatz 2 dem nicht entgegensteht; welche weiteren Möglichkeiten Ihr Versicherungskonto bietet, klären Sie mit der Deutschen Rentenversicherung.
Kann ich Arbeitslosengeld nach Mauritius mitnehmen?
Nein. Die Leistungsmitnahme gilt nur in der EU, im EWR und in der Schweiz, dort drei Monate und auf Antrag höchstens sechs. Für Mauritius ist sie ausgeschlossen.
Ich bin Österreicher oder Schweizer – gilt das auch für mich?
Die Fragen sind dieselben, die Rechtsgrundlagen nicht. Dieser Beitrag stützt sich auf deutsche Quellen. Prüfen Sie Ihren Fall bitte bei Ihrem eigenen Versicherungsträger.
Quellen und Prüfungen
- BMAS – Liste der zweiseitigen Abkommen über soziale Sicherheit (PDF)
- BMAS – Sozialversicherungsabkommen
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs
- § 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung
- § 197 SGB VI – Wirksamkeit von Beiträgen
- Deutsche Rentenversicherung – Freiwillige Beiträge: Noch bis 31. März einzahlen und die Rente erhöhen
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“ (PDF)
- § 28a SGB III – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
- § 161 SGB III – Erlöschen des Anspruchs
- § 62 EStG – Anspruchsberechtigte
- Mauritius Revenue Authority – Contribution sociale généralisée
- Auswärtiges Amt – Mauritius, Reise- und Sicherheitshinweise
Dieser Beitrag informiert nach dem Stand der genannten Quellen. Er ersetzt keine individuelle Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.
Vous envisagez un projet immobilier ?
Échangeons sur votre projet à l’île Maurice
Westimmo vous accompagne dans l’analyse, la sélection et la sécurisation de votre projet immobilier à Maurice.