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1 September 2026 Westimmo

Erbfall Deutschland–Mauritius: Wann bleibt der deutsche Fiskus zuständig?

Ein einziger „Inländer“ unter Erblasser, Schenker und Erwerber genügt für die deutsche Erbschaftsteuer. Dazu fünf Jahre Nachwirkung für deutsche Staatsangehörige, zehn Jahre nach den §§ 2 und 4 AStG – und kein Erbschaftsteuerabkommen mit Mauritius.

Zwischen Deutschland und Mauritius gibt es kein Erbschaftsteuerabkommen. Wer nach Mauritius zieht, entkommt der deutschen Erbschaftsteuer deshalb nicht automatisch – und in vielen Fällen bleibt sie noch jahrelang zuständig.

Das deutsche Recht arbeitet mit drei Stufen: der Grundregel des Erbschaftsteuergesetzes, einer Fünfjahresregel allein für deutsche Staatsangehörige und der erweiterten beschränkten Steuerpflicht des Außensteuergesetzes mit ihrer Frist von zehn Jahren.

Die Grundregel: ein einziger „Inländer“ genügt

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht ein, „wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist“.

Geprüft werden also drei Personen zu drei Zeitpunkten:

  • der Erblasser am Tag seines Todes,
  • der Schenker bei Ausführung der Schenkung,
  • der Erwerber – Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkter – wenn die Steuer entsteht.

Einer von ihnen genügt. Ist er Inländer, erfasst die deutsche Steuer den gesamten Vermögensanfall – auch eine Villa in Tamarin und mauritische Bankguthaben. Sie können zwanzig Jahre auf Mauritius gelebt haben: Leben Ihre Kinder in Hamburg, ist der Erwerber Inländer, und Deutschland greift auf Ihren mauritischen Nachlass zu. Die Staatsangehörigkeit spielt hier keine Rolle.

Wann sind Sie „Inländer“?

Den Begriff bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG selbst: Als Inländer gelten danach unter anderem „natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“. Was Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bedeuten, steht in der Abgabenordnung. Zwei Anknüpfungen stehen also nebeneinander, und eine davon genügt.

Der Wohnsitz. § 8 AO sagt: „Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Das Gesetz nennt keine Mindestzahl an Tagen; es zählt die tatsächliche Verfügung über eine Wohnung. Die beibehaltene Eigentumswohnung in München, jederzeit bezugsfertig, kann genügen.

Der gewöhnliche Aufenthalt. § 9 AO knüpft an „einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer“ an. Für rein private Aufenthalte – Besuch, Erholung, Kur – gilt eine Ausnahme bis zu einem Jahr.

Wer die deutsche steuerliche Ansässigkeit wirklich aufgeben will, muss beides beenden – eines von beiden reicht, um Inländer zu bleiben.

Fünf Jahre Nachwirkung für deutsche Staatsangehörige

Hier ändert sich die Logik. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG erfasst als Inländer auch „deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben“.

Sie haben die Wohnung aufgegeben, den Aufenthalt verlegt, alles korrekt beendet – und bleiben trotzdem fünf Jahre unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, allein wegen des deutschen Passes. Zwei Punkte entscheiden dabei:

  • Die Regel trifft ausschließlich deutsche Staatsangehörige. Für einen Österreicher oder Schweizer, der Deutschland verlässt, bleiben Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt nach §§ 8 und 9 AO maßgeblich – beide, wie bei jedem anderen auch.
  • Sie kann jede der drei Personen treffen. Ein Erbe, der vor drei Jahren nach Mauritius ausgewandert ist, macht den ganzen Erwerb in Deutschland steuerpflichtig.

Eine Gruppe trifft es unbefristet: deutsche Staatsangehörige im Auslandsdienst, die aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezahlt werden, bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG ohne jede Frist Inländer, ebenso ihre Haushaltsangehörigen deutscher Staatsangehörigkeit – sofern der Wohnsitzstaat sie nicht vergleichbar besteuert.

Ist niemand mehr Inländer: nur noch das Inlandsvermögen

Dann greift Deutschland nur noch auf den Vermögensanfall zu, der in „Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes“ besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Eine Villa auf Mauritius, ein mauritisches Bankkonto, eine mauritische Gesellschaft: nichts davon fällt darunter. Das zurückgelassene Mietshaus in Deutschland dagegen sehr wohl – als inländisches Grundvermögen nach § 121 Nr. 2 BewG –, ebenso Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen „mindestens zu einem Zehntel“ beteiligt ist (§ 121 Nr. 4 BewG).

Der zweite Riegel: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Damit ist die Sache noch nicht erledigt. § 2 AStG verlängert die deutsche Zuständigkeit „bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat“. Er zielt auf die Person, die weggezogen ist – meist den späteren Erblasser oder Schenker, nicht den Erben – und greift nur, wenn vier Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:

  • deutsche Staatsangehörigkeit – auch hier entscheidet der Pass;
  • fünf von zehn Jahren: „in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht … als Deutsche insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“, wobei diese fünf Jahre nicht zusammenhängen müssen;
  • Ansässigkeit in einem niedrig besteuernden Gebiet;
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.

Fehlt eine davon, endet die Prüfung: Wer alle Brücken nach Deutschland abbricht, wird von § 2 AStG nicht erfasst. Verwechseln Sie diese fünf Jahre nicht mit denen des § 2 ErbStG – dort geht es um die Zeit nach dem Wegzug, hier um die Zeit davor.

Was ist ein „niedrig besteuerndes Gebiet“?

§ 2 Abs. 2 AStG rechnet nach: Niedrig besteuert ist ein Gebiet, in dem die dortige Einkommensteuer bei einer unverheirateten Person mit 77.000 EUR steuerpflichtigem Einkommen „um mehr als ein Drittel geringer“ ausfällt als in Deutschland. Der Gegenbeweis ist möglich, wenn die tatsächliche Belastung mindestens zwei Drittel des deutschen Niveaus erreicht.

Ob Mauritius diese Schwelle unterschreitet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine Steuerberatung schätzt die mauritische Gesamtbelastung aus Steuern und Sozialabgaben auf 17–25 %. Diese Zahl stammt aus der Beratungspraxis, nicht aus einer amtlichen Feststellung. Den Vergleich mit der deutschen Belastung bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 EUR muss man für den Einzelfall rechnen, nicht vermuten.

Wesentliche wirtschaftliche Interessen

§ 2 Abs. 3 AStG nennt drei Schwellen. Eine davon genügt:

  • eine Stellung als Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs; bei einem Kommanditisten genügen mehr als 25 % der Einkünfte aus der Gesellschaft, und auch eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG genügt;
  • inländische Einkünfte, die mehr als 30 % der gesamten Einkünfte ausmachen oder 62.000 EUR übersteigen;
  • inländisches Vermögen, das mehr als 30 % des Gesamtvermögens ausmacht oder 154.000 EUR übersteigt.

Zehn Jahre für Erbschaft und Schenkung: § 4 AStG

§ 4 Abs. 1 AStG überträgt diesen Mechanismus auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Unterlag der Erblasser oder der Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld dem § 2 AStG, erweitert sich die deutsche Bemessungsgrundlage über das Inlandsvermögen hinaus – „für alle Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte … wären“.

Beachten Sie, an wen das Gesetz anknüpft: an den, der das Vermögen weggibt, nicht an den, der es bekommt.

§ 4 Abs. 2 AStG öffnet dafür eine Tür: Die Erweiterung entfällt, wenn der Erwerber nachweist, dass „im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt“. Diese Tür steht nur so weit offen, wie die Steuer des Zuzugsstaats hoch ist. Prüfen Sie deshalb vorab, ob und in welcher Höhe Mauritius auf den Erwerb überhaupt eine vergleichbare Steuer erhebt. Ohne sie läuft die Ausnahme leer.

Freibetrag und Tarif

Greift die deutsche Steuer, steht jedem Kind bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ein Freibetrag von 400.000 EUR zu. Bei beschränkter Steuerpflicht wird er nicht gestrichen, sondern nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt – im Verhältnis des nicht in Deutschland steuerpflichtigen Vermögens zum gesamten Erwerb über zehn gleitende Jahre.

§ 19 Abs. 1 ErbStG staffelt den Tarif der Steuerklasse I – Ehegatten und Kinder – wie folgt:

  • bis 75.000 EUR: 7 %
  • bis 300.000 EUR: 11 %
  • bis 600.000 EUR: 15 %
  • bis 6.000.000 EUR: 19 %
  • bis 13.000.000 EUR: 23 %
  • bis 26.000.000 EUR: 27 %
  • über 26.000.000 EUR: 30 %

Eine ausländische Erbschaftsteuer wäre nach § 21 ErbStG anrechenbar – aber nur, wenn im Ausland tatsächlich eine entsprechende Steuer anfällt. Fällt keine an, gibt es nichts anzurechnen.

Kein Erbschaftsteuerabkommen mit Mauritius

Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Mauritius existiert – aber nur für die Einkommensteuer. Es wurde am 7. Oktober 2011 unterzeichnet, trat am 7. Dezember 2012 in Kraft und wurde durch ein Protokoll vom 29. Oktober 2021 geändert, das seit dem 16. Dezember 2022 in Kraft und in Deutschland seit dem 1. Januar 2023 anwendbar ist. Sein Titel sagt alles: ein Abkommen „zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen“. Die Erbschaftsteuer kommt darin nicht vor.

Für Erbfälle und Schenkungen besteht kein Abkommen. Die amtliche Übersicht des Bundesfinanzministeriums zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026 führt unter „Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern“ sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, die Schweiz und die Vereinigten Staaten. Mauritius steht dort nicht, und in der Liste der laufenden Abkommensverhandlungen ist dieser Abschnitt leer. Es gibt folglich keine Verteilungsregel, welcher Staat zugreifen darf: Beide können denselben Erwerb besteuern, und Entlastung kann nur aus den oben beschriebenen deutschen Vorschriften kommen.

Das Wichtigste

  • Ein einziger Inländer unter Erblasser, Schenker und Erwerber genügt für die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht – Wohnsitz nach § 8 AO oder gewöhnlicher Aufenthalt über sechs Monate nach § 9 AO.
  • Deutsche Staatsangehörige bleiben nach dem Wegzug noch fünf Jahre Inländer; die Zehnjahresfrist der §§ 2 und 4 AStG trifft nur den weggezogenen Erblasser oder Schenker, und nur bei niedriger Besteuerung im Zuzugsstaat und fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen in Deutschland.
  • Für Erbschaften und Schenkungen gibt es kein Abkommen mit Mauritius.

Verwendete Quellen

Informationen geprüft: September 2026. Inhalt von Westimmo auf Grundlage der genannten Quellen verfasst; eine Prüfung durch einen externen Rechts- oder Steuerfachmann hat nicht stattgefunden. Die Höhe einer etwaigen mauritischen Erbschaftsteuer und die Einordnung von Mauritius als niedrig besteuerndes Gebiet sind im Einzelfall zu klären.

Die Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen keine persönliche Rechts- oder Steuerberatung. Ein internationaler Erbfall ist nach steuerlicher Ansässigkeit, Staatsangehörigkeit, familiärer Lage und Art der Vermögenswerte zu prüfen.

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